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Terms and Conditions of
MAXI‐PRESS Elastomertechnik GmbH, Zum Lingeshof 1c
36124 Eichenzell ‐ Welkers Deutschland
Januar 2023


1. Grundsätzliches
a) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, die gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB abgegeben werden, für Verträge, sowie für alle Bestätigungen, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Rechtshandlungen zwischen Elastopress und solchen Unternehmern.
Bei Auftraggebern, die nicht unter Satz 1 fallen und im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer Geschäftsbedingung, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
b) Bedingungen abweichenden Inhalts sind für uns nur im Falle unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Ansonsten wird Abweichungen von diesen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, insbesondere anderslautenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ausdrücklich widersprochen. Die Entgegennahme unserer Leistung gilt als Anerkennung vorliegender Bedingungen, es sei denn, der Vertragspartner widerspricht innerhalb einer Frist von einer Woche.
c) Mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie von Elastopress schriftlich bestätigt werden.
d) Diese Bedingungen gelten auch für fernmündliche Abgabe bzw. der fernmündlichen Annahme von Bestellungen, soweit der Vertragspartner bereits vorher mit Elastopress Geschäftsabschlüsse unter Zugrundelegung unserer Geschäftsbedingungen getätigt hat.
e) Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht.
Im Übrigen gilt ausschließlich deutsches Recht.

2. Angebote, Preise, Bestellungen und Zahlungen
a) Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, wir sichern in unserem konkreten Angebot die Verbindlichkeit zu.
b) Unsere Vertragspartner sind an die bei uns eingegangene Bestellung für die Dauer von 2 Wochen ab Zugang bei uns gebunden.
c) (1) Die von uns im Angebot genannten Preise sind freibleibend zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer und verstehen sich ab Werk oder Lager einschließlich Verpackung in Packpapier oder Packstricken. In anderer Form gewünschte Verpackung wird berechnet. Die Rücknahme oder Vergütung von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen.
(2) Die von uns in der Auftragsbestätigung genannten und vereinbarten Preise sind verbindlich mit folgender Maßgabe: Elastopress ist berechtigt, die vereinbarten Preise in dem Umfang zu erhöhen, als Material- oder tarifliche Lohnerhöhungen eingetreten sind und der vereinbarte Liefertermin mehr als 4 Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Dies gilt auch für den Fall geänderter Listenpreise bei unseren Lieferanten. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes berechtigen beide Vertragspartner zu entsprechenden dadurch bedingten Preisänderungen.
Skonto gewähren wir nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
(3) Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Zahlungen an Vertreter sind nur im Falle unserer schriftlich erklärten Einwilligung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung erfüllungshalber, nicht jedoch an Erfüllungs Statt angenommen. Elastopress dürfen jedoch daraus keine Spesen oder Abzüge entstehen.
(4) Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.
(5) Kommt unser Kunde in Verzug oder wird ein Wechsel oder Scheck nicht eingelöst oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein, werden alle evtl. noch offenen Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber Polytex sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rabatte oder Skonti.
d) Bei Verträgen mit Unternehmern ist für diese der Einwand des § 320 BGB ausgeschlossen. Die Vertragspartner von Elastopress können nur dann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen bzw. mit einer Gegenforderung aufrechnen, wenn unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen vorliegen. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

3. Lieferung und Annahme
a) Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Im Falle von Vertragsänderungen sind Lieferungs-, Ausführungs- und Montagefristen angemessen zu verlängern und Termine neu zu vereinbaren. In Fällen höherer Gewalt oder Aufruhr, Streik, Aussperrung, erheblicher Betriebsstörung oder sonstigen unvorhergesehenen Hindernissen tritt ein Leistungs- und Lieferverzug nicht ein.
b) Der Kunde kann bei Eintritt des Verzugs neben der Erfüllung den Ersatz von Verzugsschaden nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die übrigen Rechte des Kunden bei Verzug unsererseits bleiben unberührt.
c) Wir erfüllen unsere Lieferverpflichtungen, indem wir die Waren zum Versand im Werk oder Lager bereitstellen. Zu Teillieferungen sind wir stets berechtigt. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung der Lieferung und Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über.
Sollte die Lieferung durch von uns nicht zu vertretende Gründe vor Gefahrübergang endgültig unmöglich werden, sind der Kunde und wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die Unmöglichkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.
d) Wird nach Bereitstellung der Ware die Auslieferung auf Wunsch des Kunden verschoben, können wir Lagerkosten berechnen. Diese betragen 0,5 % des Rechnungsbetrages monatlich, beginnend einen Monat nach der Bereitstellungsanzeige.
e) Weigert sich der Kunde, die Ware oder Leistung abzunehmen, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Wir sind dann auch weiter berechtigt, ohne Mitteilung die Ware anderweitig zu veräußern, wodurch unser Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht ausgeschlossen wird. Wenn wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, beträgt dieser 15 % des vertraglich vereinbarten Preises. Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

4. Vorleistungspflicht
Wir sind berechtigt, Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, wenn der Kunde mit der Zahlung anderer Forderungen von uns im Verzug ist oder wenn uns eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage unseres Kunden, auch nach Vertragsabschluß, bekannt wird. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die Durchführung unserer Leistung davon abhängig zu machen, daß 90 % des vereinbarten Preises im voraus bezahlt wird.

5. Eigentumsvorbehalt
a) Alle von uns gelieferten Waren und Leistungen bleiben bis zum Ausgleich sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung, sowie nachträglich aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Kunden, sowie aus Kontokorrent oder sonstigen Rechtsgründen unser Eigentum. Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte zur Sicherung übereignet oder verpfändet, vermietet, in sonstiger, unserer Sicherung beeinträchtigender Weise an Dritte überlassen oder verändert werden. Die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt bleiben auch bis zur vollständigen Freistellung von Eventualverbindlichkeiten, die wir zu Gunsten des Kunden übernommen haben, bestehen. Der Kunde ist für die Dauer des Eigentumsvorbehalts zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seiner Verpflichtung aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Ist die Lieferung von Waren Vertragsgegenstand, sind wir im Falle des Zahlungsverzugs berechtigt, den Liefergegenstand vom Kunden herauszuverlangen. Nach Androhung, verbunden mit einer angemessenen Nachfrist, den Liefergegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
b) Bei Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit anderen erwerben wir im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikats das Miteigentum an dem Fertigfabrikat. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware. Soweit sich bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns Miteigentumsanteile ergeben, übt der Kunde für uns den Besitz als Verwahrer aus.
c) Wird die Vorbehaltsware von unserem Kunden weiter veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt an uns seinen Werklohn- und Kaufpreisanspruch ab, der ihm gegenüber seinem Auftraggeber zusteht, und zwar unwiderruflich in Höhe unserer Forderung. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit über den Standort des Liefergegenstandes auf Verlangen Mitteilung zu machen. Der Kunde wird hiermit von uns ermächtigt, die an uns abgetretenen Ansprüche einzuziehen.

6. Gewährleistung und Schadensersatz
a) Soweit auf von uns gelieferte Ware die Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie anwendbar sind, entspricht die von uns gelieferte Ware den Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie mit den dort üblichen Usancen. Diese sind Bestandteil dieses Vertrages. Handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen von Qualität, Farbe oder Maßen, Gewichten oder Ausrüstungen können nicht beanstandet werden.
b) Sollte der Kunde Gewicht oder Stückzahl oder offensichtliche Mängel beanstanden, ist er verpflichtet, dies binnen 7 Tagen ab Lieferung unter Beifügung entsprechender Bescheinigung des Frachtführers bei uns zu rügen. Ist unser Kunde Unternehmer, ist diese Frist eine Ausschlußfrist. Mit Ablauf von einem Jahr ab Lieferung bzw. Entdeckung eines versteckten Mangels sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
c) Macht der Kunde im Rahmen eines Kaufvertrags Gewährleistungsansprüche geltend, sind die Gewährleistungsansprüche des Kunden auf Nacherfüllung beschränkt. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen (§ 440 BGB), so ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis gem. § 441 Abs. III BGB zu mindern.
Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert oder unsachgemäß behandelt bzw. sie mit ungeeigneten Betriebseinrichtungen verbindet oder wenn der Mangel auf Verschleiß oder natürliche Abnutzung beim Kunden zurückzuführen ist.
d) Unbeschadet der Regelung vom Lieferverzug und der Gewährleistung haften wir für Schäden, gleichgültig, ob am Liefergegenstand selbst oder an anderen Vermögenswerten, Gütern des Kunden, aus jeglichem Rechtsgrund mit folgenden Einschränkungen:
- einfache Fahrlässigkeit kann uns nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorgehalten werden. Bei vertraglichen Nebenpflichten haften wir nur für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, wir können uns Kraft Handelsbrauch davon freizeichnen.
In diesen Fällen haften wir der Höhe nach nur auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
- In jedem Fall sind uns Schäden, für die wir einzustehen haben, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7. Montage und ähnliche Leistungen
a) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für die mit uns vereinbarten technischen Leistungen, Beratungen und Besichtigungen, die durch Hilfskräfte oder sonstige Beauftragte außerhalb unserer Betriebsstätte ausgeführt werden.
b) Soweit nicht Pauschalvereinbarungen vorliegen, bestimmt sich die uns zustehende Vergütung nach unseren allgemeinen Kostensätzen. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
c) Unsere Leistungsverpflichtung bezieht sich lediglich auf den Zustand und die Funktion unserer Erzeugnisse. Bei Bewicklungen von Mangelmaschinen hat der Kunde die Maschinen termingerecht demontiert und in mangelfreiem Zustand bereitzuhalten, sowie während der Montage mit mindestens 21° Celsius zu beheizen, wenn dies typenbedingt zur Montage erforderlich ist.
Bei Montagearbeiten an anderen Maschinen und Geräten sind diese so bereitzuhalten, daß ohne weitere vorbereitende Maßnahmen die Montage- bzw. Wartungsarbeiten ausgeführt werden können.
Sollte eine Zeitverzögerung bei der Montage oder Wartung dadurch entstehen, daß die vorstehenden Voraussetzungen über die Bereithaltung der Maschine nicht vorliegen, sind die Kosten für die Wartezeit mit den Pauschalvereinbarungen nicht abgegolten, sondern die Wartezeit wird nach dem üblichen Satz getrennt in Rechnung gestellt.
Im Übrigen ist der Monteur dann, wenn nicht binnen einer Stunde ab Ankunft ein montagefähiger Zustand der Maschine geschaffen werden kann, berechtigt, sich zu entfernen. Eine kostenfreie Anreise haben wir nicht zu wiederholen.
d) Die Montage setzt eine einwandfreie Beschaffenheit sowie eine technisch sinnvolle Einordnung der Betriebsmittel des Kunden voraus. Ist dies nicht gegeben oder besteht der Kunde entgegen eines entsprechenden Vorbehalts des Monteurs auf einer anders gearteten Montage, sind sämtliche Mängel- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
Der Kunde hat die Montage und den mangelfrei durchgeführten Probelauf zu bestätigen. Liegt eine solche Bestätigung vor, sind sämtliche Mängel- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist 74321 Bietigheim-Bissingen. Gerichtsstand ist ohne Wertgrenze das Amtsgericht Besigheim, auch dann, wenn der Kunde nicht Kaufmann ist, jedoch im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat bzw. nach Abschluß des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder Firmensitz aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der gewöhnliche Aufenthaltsort unseres Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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